11. März 2026

Erste private Treibstoffimporte und neue Anreize für Erneuerbare

Erstmals seit rund zwei Monaten ist trotz der US-Energieblockade wieder neuer Treibstoff in Kuba angekommen. Wie die spanische Nachrichtenagentur EFE berichtet hat, legte der Tanker Nicos I.V. am 17. Februar in der Bucht von Matanzas an. Herkunft und Menge des gelieferten Treibstoffs sind unklar. Das unter der Flagge von St. Vincent und den Grenadinen fahrende Schiff dürfte eine staatliche Bestellung auf dem Spotmarkt ausgeliefert haben.

Unklar ist darüber hinaus, welche Art und welchen Umfang an Lieferungen die USA zulassen. Es deutet sich jedoch an, dass die neu eingeführten Privatsektorimporte an Treibstoff zunächst akzeptiert werden.

Chinesische Firma verkauft Benzin und Diesel

In den vergangenen Tagen führte die kubanische Regierung Gespräche mit auf der Insel ansässigen ausländischen Geschäftsleuten und lokalen Unternehmern, um das Verfahren zu erläutern. Hintergrund ist die fortschreitende wirtschaftliche und soziale Lähmung des Landes in Folge der US-Energieblockade, in deren Rahmen die USA allen Ländern mit Zöllen drohen, die Treibstoff oder Erdöl nach Kuba liefern.

Die Einfuhr soll laut EFE (anders als im Falle des spezialisierten Öltankers Nicos I.V.) wie bei jedem anderen Produkt aus dem Ausland ablaufen – über ein normales Frachtschiff, das mit Edelstahltanks ausgestattet ist. Verfahrenstechnisch erfolgt die Einfuhr über ein staatliches Importunternehmen. Zusätzlich müssten wegen des gefährlichen Materials besondere Sicherheitsanforderungen erfüllt werden. Am Zielort sei ein zertifizierter sicherer Standort erforderlich, oder die Tanks müssten in bereits dafür eingerichteten staatlichen Unternehmen zwischengelagert werden.

Laut dem Portal Diario de Cuba bietet eine chinesische Firma bereits öffentlich Diesel und Benzin zum Verkauf an – in Mengen von 25.000 Litern zu Preisen zwischen 2,50 und 3,45 US-Dollar pro Liter, je nachdem ob ein leerer Tank zur Verfügung gestellt wird oder nicht. Die Firma garantiert die Ankunft des Treibstoffs 21 Tage nach Zahlungseingang.

Die Privatsektoimporte sind ihrem Umfang und Modus nach derzeit ein Tropfen auf dem heißen Stein. Sie dürften kaum ausreichen, um die Wirtschaft wieder in Gang zu bringen. Im Moment sind sie jedoch – abgesehen von der Einzellieferung der Nicos I.V. – die einzige Form der Energielieferung, die derzeit von US-Seite toleriert wird.

Neue Steueranreize für erneuerbare Energien

Parallel zu den privaten Treibstoffimporten hat die kubanische Regierung neue Anreize für den Ausbau der erneuerbaren Energien geschaffen. Am 19. Februar veröffentlichte das kubanische Amtsblatt (Gaceta Oficial) die Resolution 41/2026 des Finanzministeriums. Das Dekret bündelt und erweitert das bisherige System steuerlicher Anreize für erneuerbare Energien und löst die Vorgängerregelung von 2025 ab. Sie setzt damit einen 2021 begonnenen Prozess fort, der schrittweise von Privatpersonen auf Unternehmen und nun auf eine breitere Produktpalette ausgeweitet wird.

Der Kern des Pakets ist eine umfassende Zollbefreiung: Wer Photovoltaikanlagen, Solarwarmwasserbereiter, Kleinwindkraftanlagen, Biogasdigestoren, Solarpumpen oder Solarbeleuchtung einführt, zahlt keinen Importzoll – und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein staatliches Unternehmen, eine Genossenschaft oder Privatunternehmen, einen selbstständig tätigen oder eine Privatperson handelt. Neu in den Katalog aufgenommen wurden zudem Ladegeräte für Elektrofahrzeuge, sofern sie mit erneuerbaren Quellen betrieben werden, sowie Geräte zur Biomasseenergieerzeugung. Die Befreiungen sind allerdings zeitlich befristet: Sie gelten zunächst bis Ende 2027.

Noch weitreichender ist die steuerliche Entlastung. Selbstständige und Kleinunternehmer, die Solaranlagen für den Eigenverbrauch oder zur Netzeinspeisung installieren, werden für die gesamte Amortisationszeit – bis zu acht Jahre – von der Einkommensteuer befreit, und zwar in Höhe des Investitionswerts. Dasselbe gilt für juristische Personen bei der Gewinnsteuer.

Um in den Genuss der Steuervergünstigung zu kommen, müssen Antragsteller zwei Bedingungen erfüllen: ein Energiegutachten der Nationalen Behörde für Rationelle Energienutzung vorlegen, das die ordnungsgemäße Funktion der Anlage bestätigt, sowie eine Machbarkeitsanalyse einreichen, aus der die Amortisationszeit hervorgeht. Die Steuerbehörde hat dann 60 Tage Zeit, den Beginn der Vergünstigung festzusetzen. Wer die Anlage nachweislich nicht betreibt, verliert die Befreiung.

Bemerkenswert ist eine rückwirkende Klausel: Selbstständige, die bereits vor Inkrafttreten der Resolution investiert und ein Energiegutachten erhalten haben, können die Vergünstigung ebenfalls beantragen. Gleiches gilt für Unternehmen mit Investitionen aus dem Jahr 2025.

Flankiert wird das Anreizpaket von einer Preisdeckelung: Produkte des Bereiches der erneuerbaren Energien dürfen im Groß- und Einzelhandel nur zu sogenannten „nicht-fiskalischen Preisen“ verkauft werden – mit einer Gewinnmarge von maximal 25 Prozent. Damit soll verhindert werden, dass sich der Handel an der Energiewende bereichert.

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